Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 18 Absatz 2, der den Mindesturlaub nach § 19a Absatz 1 Satz 1 übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
Satz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamte, deren Kinder, für die ihnen die Personensorge obliegt, wegen Pflegebedürftigkeit (nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) in der jeweils geltenden Fassung) oder Schwerbehinderung (nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch) auch nach Vollendung des 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf deren persönliche Betreuung im häuslichen Umfeld angewiesen sind.
Die Angewiesenheit auf Betreuung im häuslichen Umfeld liegt in der Regel vor, wenn und solange für das zu betreuende Kind ein Grad der Behinderung von mindestens 70 nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder das Merkzeichen H nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung oder mindestens der Pflegegrad 3 nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist.
Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche bei ganzjähriger Beschäftigung zugrunde.
Die §§ 23 und 18 Absatz 4 finden entsprechende Anwendung.
Angesparter, nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub verfällt bei Wegfall der Personensorge zum Ende des folgenden Urlaubsjahres, in den Fällen des § 20a Absatz 1 Satz 1 jedoch spätestens mit Ablauf des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes, für das die Personensorge zusteht, und in den Fällen des § 20a Absatz 1 Sätze 2 und 3 jedoch spätestens mit Ablauf des achtzehnten Urlaubsjahres nach der Geburt des schwerbehinderten oder pflegebedürftigen Kindes, für das die Personensorge zusteht.
Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens vier Monate vorher beantragt werden.
Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.
§§ 19a und 20a eingefügt durch Artikel 1 der VO vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576), in Kraft getreten am 31. Oktober 2013; geändert durch 2. ÄndVO vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 19a zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten mit Wirkung vom 5. Januar 2021; § 20a neu gefasst durch Verordnung vom 10. September 2024 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.