Die in § 8 Absatz 3 genannten freien Träger sind verpflichtet, die nach § 20 erhobenen erforderlichen Daten in anonymisierter elektronischer Form zum Zwecke der Angebots- und Aufnahmeplanung sowie der Entwicklung von Zuwendungs- und Elternbeitragsmodellen an die Stadtgemeinden zu übermitteln.
Die in § 8 Absatz 3 genannten freien Träger übermitteln im Falle der Beitragsfestsetzung und -erhebung durch die Stadtgemeinde nach § 19b Absatz 1 Satz 2 die nach § 20 von den Eltern erhobenen erforderlichen personenbezogenen Daten in elektronischer Form an die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge zuständige Stelle.
Dabei sind für die übermittelnde Stelle geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Datenverarbeitung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) sicherstellen.
Im Übrigen erhebt die jeweilige Stadtgemeinde die für die Erhebung oder Erstattung von Kostenbeiträgen erforderlichen personenbezogenen Daten von den Eltern.