20a

§ 20a BremKTG

Datenübermittlung

(1)

Die in § 8 Absatz 3 genannten freien Träger sind verpflichtet, die nach § 20 erhobenen erforderlichen Daten in anonymisierter elektronischer Form zum Zwecke der Angebots- und Aufnahmeplanung sowie der Entwicklung von Zuwendungs- und Elternbeitragsmodellen an die Stadtgemeinden zu übermitteln.

(2)
1

Die in § 8 Absatz 3 genannten freien Träger übermitteln im Falle der Beitragsfestsetzung und -erhebung durch die Stadtgemeinde nach § 19b Absatz 1 Satz 2 die nach § 20 von den Eltern erhobenen erforderlichen personenbezogenen Daten in elektronischer Form an die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge zuständige Stelle.

2

Dabei sind für die übermittelnde Stelle geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Datenverarbeitung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) sicherstellen.

3

Im Übrigen erhebt die jeweilige Stadtgemeinde die für die Erhebung oder Erstattung von Kostenbeiträgen erforderlichen personenbezogenen Daten von den Eltern.

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Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

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