209

§ 209 VVG

Rückversicherung, Seeversicherung

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rückversicherung und die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (Seeversicherung) nicht anzuwenden.

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VVG

Versicherungsvertragsgesetz

DE Bund
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