208

§ 208 UmwG

Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UmwG

Umwandlungsgesetz

DE Bund
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