208

§ 208 SGB 5

Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken

(1)

Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben.

(2)
1

Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches.

2

Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und 3.

3

Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend.

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SGB 5

Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung

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