Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
(1)
Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben.
(2)
1
Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches.