206

§ 206 KSVG

Rechtsstellung der Mitglieder der Regionalversammlung

(1)
1

Die Mitglieder der Regionalversammlung sind ehrenamtlich tätig.

2

Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung.

3

Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2)
1

Die Mitglieder der Regionalversammlung haben die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere an den Sitzungen der Regionalversammlung teilzunehmen.

2

Die Vorschriften der Gemeindeordnung über Treuepflicht, Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit, Heilung bei Verfahrensmängeln, Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit sowie die Regelungen über die Verhängung eines Ordnungsgelds nach § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(3)

Die Mitglieder der Regionalversammlung werden vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung von der Regionalverbandsdirektorin oder vom Regionalverbandsdirektoren durch Handschlag zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4)
1

Mitglieder der Regionalversammlung, die derselben Partei oder politischen Gruppierung mit im Wesentlichen gleicher politischer Zielsetzung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen.

2

Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.

3

Die näheren Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

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