205

§ 205 StPO

Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

1

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen.

2

Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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