205

§ 205 SGB 5

Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden

1.

Beginn und Höhe der Rente,

2.

Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie

3.

Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 5

Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.