2048

§ 2048 BGB

Teilungsanordnungen des Erblassers

1

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen.

2

Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll.

3

Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

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