Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld
Die Agenturen für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a Versicherten entsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
SGB 5
Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung
Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.