2033

§ 2033 BGB

Verfügungsrecht des Miterben

(1)
1

Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen.

2

Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2)

Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

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