202a

§ 202a StPO

Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

1

Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.

2

Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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