2011

§ 2011 BGB

Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

1

Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden.

2

Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

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