200

Art. 200 BayStVollzG

Datenschutz-Folgenabschätzung und Anhörung des Landesbeauftragten

(1)

Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten automatisiert erfolgt, gelten Art. 35 Abs. 1, 2 und 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) und Art. 14 Abs. 1 BayDSG entsprechend.

(2)
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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