Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten weiterhin als nach § 11 bestellt.
Für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die am 1. Januar 2005 das 60. Lebensjahr vollendet haben, findet § 13 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung.