20

§ 20 VermG

Überleitungsvorschriften

(1)
1

Bei Gemeinden, denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 10 Aufgaben übertragen waren, gelten die Aufgaben weiterhin als nach § 10 übertragen.

2

Dies gilt nicht für Stadtkreise.

(2)
1

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten weiterhin als nach § 11 bestellt.

2

Für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die am 1. Januar 2005 das 60. Lebensjahr vollendet haben, findet § 13 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VermG

Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

BW Baden-Württemberg
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