20

§ 20 StPO

Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts

Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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