20

§ 20 SaarlGebG

Stundung, Niederschlagung und Erlass

1

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Haushaltsordnung des Saarlandes.

2

In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.

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SaarlGebG

Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland

SL Saarland
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