Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen; insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 44 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber (§ 16 Abs. 4) entsprechend.