Zusammen mit der Genehmigung nach § 42 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes soll auf Antrag über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.
Die Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes schließt die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes ein und ergeht im Einvernehmen mit den nach den Vorschriften des Tierschutz- und Veterinärrechts zuständigen Behörden.