20

§ 20 NLVO

Bildungsvoraussetzungen

(1)

Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

(2)

Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist

1.

ein Realschulabschluss,

2.

ein Hauptschulabschluss und

a)

eine für die Laufbahn förderliche Berufsausbildung oder

b)

eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

oder

3.

ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

(3)

Eine weitere Bildungsvoraussetzung ist eine technische oder sonstige Fachbildung, wenn dies durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestimmt ist.

(4)
1

Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 57 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 60 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 erhalten.

2

Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis dauert ein Jahr, es kann in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 3 bis auf drei Jahre verlängert werden.

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NLVO

Niedersächsische Laufbahnverordnung

NI Niedersachsen
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