Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist
ein Realschulabschluss,
ein Hauptschulabschluss und
eine für die Laufbahn förderliche Berufsausbildung oder
eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
Eine weitere Bildungsvoraussetzung ist eine technische oder sonstige Fachbildung, wenn dies durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestimmt ist.
Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 57 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 60 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 erhalten.
Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis dauert ein Jahr, es kann in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 3 bis auf drei Jahre verlängert werden.