Eintritt und Ende
des Katastrophenfalles
des außergewöhnlichen Ereignisses und
des Katastrophenvoralarms
werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der unteren Katastrophenschutzbehörde festgestellt.
Die untere Katastrophenschutzbehörde teilt eine Feststellung nach Satz 1 unverzüglich der obersten Katastrophenschutzbehörde mit und hält sie über die Lage unterrichtet.
Die oberste Katastrophenschutzbehörde regelt Einzelheiten zu Inhalt und Zeitpunkt von Lagemeldungen nach Satz 2.
Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses.
Erforderliche Maßnahmen können insbesondere sein
der Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses geeignet und verfügbar sind,
die Warnung der Bevölkerung vor bestehenden Gefahren sowie die Information über die Gefahrensituation und geeignete Schutzmaßnahmen,
die Erklärung eines Sperrgebiets nach § 26,
die Unterrichtung anderer von dem Katastrophenfall oder dem außergewöhnlichen Ereignis betroffener Stellen über die Gefahrenlage und die eingeleiteten Maßnahmen und
die Ermittlung des Schadensumfangs.