20

§ 20 NKatSG

Feststellung und Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen, Feststellung des Katastrophenvoralarms

(1)
1

Eintritt und Ende

1.

des Katastrophenfalles

2.

des außergewöhnlichen Ereignisses und

3.

des Katastrophenvoralarms

werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der unteren Katastrophenschutzbehörde festgestellt.

2

Die untere Katastrophenschutzbehörde teilt eine Feststellung nach Satz 1 unverzüglich der obersten Katastrophenschutzbehörde mit und hält sie über die Lage unterrichtet.

3

Die oberste Katastrophenschutzbehörde regelt Einzelheiten zu Inhalt und Zeitpunkt von Lagemeldungen nach Satz 2.

(2)
1

Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses.

2

Erforderliche Maßnahmen können insbesondere sein

1.

der Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses geeignet und verfügbar sind,

2.

die Warnung der Bevölkerung vor bestehenden Gefahren sowie die Information über die Gefahrensituation und geeignete Schutzmaßnahmen,

3.

die Erklärung eines Sperrgebiets nach § 26,

4.

die Anforderung der erforderlichen Hilfeleistungen nach den §§ 23, 24, 25, 28 und 29,

5.

die Unterrichtung anderer von dem Katastrophenfall oder dem außergewöhnlichen Ereignis betroffener Stellen über die Gefahrenlage und die eingeleiteten Maßnahmen und

6.

die Ermittlung des Schadensumfangs.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKatSG

Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz

NI Niedersachsen
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