20

§ 20 LaplaG

Landesplanungsrat

(1)
1

Zur Mitwirkung an den Aufgaben der Landesplanungsbehörde wird ein Landesplanungsrat gebildet.

2

Er hat die Aufgabe, die Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei der Aufstellung der Raumordnungspläne, zu beraten.

(2)

Die Landesplanungsbehörde hat dem Landesplanungsrat in seinen Sitzungen über den Stand der Landesplanung und über wichtige Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs zu berichten.

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LaplaG

Landesplanungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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