20

§ 20 LOG

Aufsicht

(1)
1

Die Aufsicht über die Körperschaften beschränkt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht).

2

Die §§ 129 bis 135 und 137 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Soweit die Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).

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LOG

Landesorganisationsgesetz

SL Saarland
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