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§ 20 LWoFG

Landesweite elektronische Wohnungsbindungskartei

(1)
1

Die zuständige Stelle ist verpflichtet, über den Bestand an gefördertem sozialem Wohnraum eine Wohnungsbindungskartei zu führen.

2

Hierzu hat sie folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnung erforderlich ist:

1.

Förderobjekt,

2.

Förderempfänger,

3.

Nutzer,

4.

Wohnberechtigung der Nutzer,

5.

Förderung,

6.

Belegungsbindung,

7.

Mietbindung,

8.

Erlaubnis für die Aufhebung von Bindungen,

9.

mittelbare Belegung,

10.

Geldleistung bei Verstößen,

11.

Ende der Belegungs- und Mietbindung,

12.

kommunale Förderung.

(2)
1

Die Wohnungsbindungskartei ist in elektronischer Form auf der Grundlage einer landesweit einheitlichen digitalen Plattform zu führen.

2

Bis zu deren Verfügbarkeit ist die Wohnungsbindungskartei dezentral auf geeignete andere Weise zu führen.

(3)
1

Nach Verfügbarkeit einer landesweit einheitlichen digitalen Plattform sind die Daten zu neuen Förderungen ausschließlich in elektronischer Form zu erfassen.

2

Die Daten zu Förderungen, die zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit bereits gewährt wurden, sind nachträglich in die landesweit einheitliche digitale Plattform zu übertragen.

(4)

Die Daten nach Absatz 1 sind in der Wohnungsbindungskartei nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende der Bindungen zu löschen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LWoFG

Landeswohnraumförderungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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