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§ 20 LBO

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

(1)
1

Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.

2

Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 86a bekannt gemacht.

(2)
1

Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 17b Abs. 1 nachgewiesen ist. § 19 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.

2

Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 25 Satz 1 Nr. 1 und § 86 Abs. 4 Nr. 1 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

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