20

§ 20 LBG M-V

Beförderung

(1)
1

Eine Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.

2

Für die Übertragung von Beförderungsämtern können Qualifizierungserfordernisse festgelegt werden.

3

Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten, die die Befähigung für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn besitzen, in ein Amt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes dieser Laufbahn ist nur zulässig, wenn sie zuvor erfolgreich an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben, die sie in Verbindung mit den bisher wahrgenommen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes befähigen.

(2)
1

Eine Beförderung ist nicht zulässig

1.

während der Probezeit,

2.

vor Ablauf einer durch die Laufbahnverordnungen zu bestimmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit Beendigung der Probezeit betragen muss, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte ist zum Abschluss der Probezeit mit der höchsten Beurteilungsnote beurteilt worden,

3.

im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion vor Feststellung der Eignung in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten, soweit nicht Zeiten der Übertragung einer höherwertigen Funktion nach näherer Regelung in den Laufbahnverordnungen angerechnet werden können,

4.

vor Ablauf einer durch die Laufbahnverordnungen zu bestimmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit der letzten Beförderung betragen muss, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.

2

Satz 1 Nummer 3 findet auf Beamtinnen und Beamte nach § 37 sowie auf Mitglieder des Landesrechnungshofes keine Anwendung.

(3)

Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4)

Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zulassen.

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Landesbeamtengesetz

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