Rücklagen sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.
Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse).
Zu diesem Zweck muß ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens eins v.H. der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft.
In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden.
Der allgemeinen Rücklage sind rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn
die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,
die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde,
sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde.
Im übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden.
Sonderrücklagen dürfen weder für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke noch zum Haushaltsausgleich, noch für die Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden; Satz 4 bleibt unberührt..
Soweit sich bei der Gebührenbemessung kostenrechnender Einrichtungen eine Kostenüberdeckung ergibt, sind die Mehreinnahmen jeweils einer Sonderrücklage zuzuführen und zur Deckung von Fehlbeträgen aus Gebührenmindereinnahmen der jeweiligen Einrichtung zu verwenden.
Einnahmen zur Rekultivierung und Nachsorge von Abfallbeseitigungsanlagen (Art. 7 Abs. 5 Nr. 2 BayAbfG) sind ebenfalls in eine eigene Sonderrücklage einzustellen.
Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dadurch ergeben, dass Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden, sind jeweils einer eigens für die kostenrechnende Einrichtung zu bildenden Sonderrücklage zuzuführen und dürfen nur zur Deckung von Ausgaben der jeweiligen Einrichtung verwendet werden; § 21 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
Sonderrücklagen für nichtrechtsfähige, kommunal verwaltete Stiftungen sind möglich.