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§ 20 JAPrO

Niederschrift

(1)

Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festgestellt werden:

1.

die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen der Prüflinge;

2.

die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;

3.

die Gegenstände und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung;

4.

die Durchschnittspunktzahl der Prüfung, Abweichungen nach § 19 Absatz 2 Satz 4 und deren Begründung sowie die Endpunktzahl.

(2)

Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
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