Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festgestellt werden:
die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen der Prüflinge;
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;
die Gegenstände und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung;
die Durchschnittspunktzahl der Prüfung, Abweichungen nach § 19 Absatz 2 Satz 4 und deren Begründung sowie die Endpunktzahl.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.