20

§ 20 JAPO

Form der Ausbildung

(1)
1

Die Ausbildung erfolgt am Arbeitsplatz der Ausbilderin oder des Ausbilders, in Arbeitsgemeinschaften und in Lehrgängen.

2

Sie kann durch Seminare, Vortragsveranstaltungen und Exkursionen ergänzt werden.

3

Bei einer Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer nimmt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar an einem Seminar, einer Übung oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung teil.

(2)

Die Ausbildung in jeder Ausbildungsstation wird von einer Arbeitsgemeinschaft begleitet.

(3)
1

Es werden eingerichtet:

1.

die Arbeitsgemeinschaften Zivilrechtspflege und Strafrechtspflege von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,

2.

die Arbeitsgemeinschaft Verwaltung von der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion,

3.

die Arbeitsgemeinschaft Rechtsberatung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer,

4.

die Arbeitsgemeinschaften - Wahlfach Familien- und Erbrecht -, - Wahlfach Medienrecht -, - Wahlfach Arbeitsrecht -, - Wahlfach Sozialrecht -, - Wahlfach Strafrecht -, - Wahlfach Steuerrecht - und - Wahlfach Wirtschaftsrecht - von dem fachlich zuständigen Ministerium und

5.

die Arbeitsgemeinschaft - Wahlfach Verwaltungsrecht - von dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium.

2

Zur Einrichtung gehört auch die Bestellung der Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter. § 27 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4)
1

Wählt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so ist sie oder er von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zu befreien, wenn der nächstgelegene Arbeitsgemeinschaftsort nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist.

2

Über die Befreiung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, im Falle der Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung oder in der Wahlstation - Wahlfach Verwaltungsrecht - im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPO

Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.