Die Hochschulen können für bereits eingeschriebene Studierende grundständige Module oder weniger umfangreiche Lerneinheiten sowie Studienprogramme, die sich aus mehreren curricular abgestimmten Modulen zusammensetzen, durchführen; sie verleihen dafür in der Regel angemessene Zertifikate.
Die Teilnahme ist gebührenfrei.
Die Sätze 1 und 2 gelten nach Maßgabe der Einschreibeordnung auch für Personen, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden; von ihnen erbrachte Leistungen sind bei einem späteren Studium nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 auf Antrag anzuerkennen.
Die Hochschulen sollen, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können.
Darüber hinaus können die Hochschulen gesonderte Teilzeitstudiengänge einrichten; die Einschreibung in diese erfolgt als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender und steht allen Studierenden offen.
Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften richten Bachelorstudiengänge ein, in die eine berufliche Ausbildung (ausbildungsintegrierte Studiengänge), Praxisphasen (praxisintegrierte Studiengänge) oder eine Berufstätigkeit (berufsintegrierte Studiengänge) integriert werden und die durch eine systematische inhaltliche, organisatorische und vertragliche Verzahnung von Studien- und Ausbildungs-, Praxis- oder Berufsphasen gekennzeichnet sind.
Darüber hinaus können die Hochschulen für angewandte Wissenschaften konsekutive Masterstudiengänge einrichten, in die Praxis- oder Berufsphasen integriert werden; für diese gelten die gleichen Anforderungen der Verzahnung nach Satz 1.
Die Studiengänge nach den Sätzen 1 und 2 sind duale Studiengänge.
Die Hochschule für angewandte Wissenschaften schließt Kooperationsverträge mit den jeweiligen Partnern und regelt in den Prüfungsordnungen, dass auch ein entsprechender Vertrag zwischen den Studierenden und dem jeweiligen Partner nachzuweisen ist.
Für den Zugang zu einem berufsintegrierten Studiengang kann eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt werden.
Personen, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, können ein duales ausbildungs- oder praxisintegriertes Bachelorstudium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften aufnehmen.
Die Einschreibung in das nachfolgende Semester ist im Falle des Satzes 6 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu versagen, wenn die in das Studium integrierte berufliche Ausbildung oder die Praxisphasen erfolglos beendet werden; ist die Einschreibung bereits erfolgt, so erlischt sie.
Universitäten können in Einzelfällen auch duale Studiengänge einrichten.
Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften richten ferner berufsbegleitende Bachelor- und Masterstudiengänge ein; die Universitäten können dies tun.