20

§ 20 HmbStVollzG

Deutschkurse, Alphabetisierungskurse

(1)

Aus Gründen der Integration und zur Förderung der Sprachkompetenz sollen Gefangenen Deutschkurse angeboten werden.

(2)
1

Gefangenen mit unzureichenden Lese- und Schreibkenntnissen sollen Alphabetisierungskurse angeboten werden.

2

Diese dienen dem Erwerb oder der Vertiefung von Schriftsprachkompetenzen, mithilfe derer die Kommunikationsfähigkeit und damit die Teilhabe am sozialen Leben und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird.

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HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
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