Liegt ein öffentliches Bedürfnis vor oder bestehen besondere örtliche Verhältnisse, kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe festgelegt, verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
Im Falle der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit ist die Ausnahmegenehmigung unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen.
Sie kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.