20

§ 20 GastVO

Ausnahme für einzelne Betriebe

(1)

Liegt ein öffentliches Bedürfnis vor oder bestehen besondere örtliche Verhältnisse, kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe festgelegt, verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2)
1

Im Falle der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit ist die Ausnahmegenehmigung unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen.

2

Sie kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.

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GastVO

Gaststättenverordnung

RP Rheinland-Pfalz
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