20

§ 20 FAG M-V

Bedarfsansatz für Kreisaufgaben

(1)

Die Bedarfsansätze für Kreisaufgaben ergeben sich aus der Addition der Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und dem Soziallastenansatz nach Absatz 2.

(2)

Zur Berechnung des Soziallastenansatzes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wird die durchschnittliche Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im jeweiligen Vorvorjahr erhielten, mit dem Faktor 5,7 multipliziert.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FAG M-V

Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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