20

§ 20 BBesG

Bundesbesoldungsordnungen A und B

1

Die Ämter der Beamten und Soldaten und die Zuordnung der Ämter entsprechend ihrer Wertigkeit zu den Besoldungsgruppen sind in Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B geregelt.

2

Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

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BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

DE Bund
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