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§ 20 BremKTG

Mitwirkungspflichten der Eltern

Die Eltern sind verpflichtet, den in § 8 genannten Trägern die für die Entscheidung über die Aufnahme ihres Kindes in eine Tageseinrichtung, für die Erhebung oder Erstattung von Kosten- oder Teilnahmebeiträgen und für die Gewährung von Zuwendungen nach § 18 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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BremKTG

Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

HB Bremen
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