Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt.
Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden einen Wahlkreis.
Gemeinden mit mehr als 500 bis zu 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern können das Wahlgebiet in zwei Wahlkreise, Gemeinden mit mehr als 1 500 bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern in bis zu drei Wahlkreise und Gemeinden mit mehr als 2 500 bis 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in bis zu vier Wahlkreise einteilen.
Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlkreise einzuteilen.
Die Mindest- und Höchstzahl der in einer kreisangehörigen Gemeinde, kreisfreien Stadt oder einem Landkreis zu bildenden Wahlkreise bemisst sich wie folgt nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner:
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner | Mindestzahl der Wahlkreise | Höchstzahl der Wahlkreise | |
mehr als bis zu | 35 000 75 000 | 2 | 5 |
mehr als bis zu | 75 000 150 000 | 3 | 7 |
mehr als | 150 000 | 4 | 9 |
Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für einen Zeitraum von bis zu zwei Wahlperioden vorgesehen werden, dass die gesetzliche Höchstzahl der Wahlkreise abweichend von den Absätzen 3 und 4 und gleichzeitig die gesetzliche Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter abweichend von § 6 Absatz 2 Nummer 1 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden kann.