20

§ 20 BbgKWahlG

Wahlkreise

(1)

Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt.

(2)

Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden einen Wahlkreis.

(3)

Gemeinden mit mehr als 500 bis zu 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern können das Wahlgebiet in zwei Wahlkreise, Gemeinden mit mehr als 1 500 bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern in bis zu drei Wahlkreise und Gemeinden mit mehr als 2 500 bis 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in bis zu vier Wahlkreise einteilen.

(4)
1

Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlkreise einzuteilen.

2

Die Mindest- und Höchstzahl der in einer kreisangehörigen Gemeinde, kreisfreien Stadt oder einem Landkreis zu bildenden Wahlkreise bemisst sich wie folgt nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner:

Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner

Mindestzahl

der Wahlkreise

Höchstzahl

der Wahlkreise

mehr als

bis zu

35 000

75 000

2

5

mehr als

bis zu

75 000

150 000

3

7

mehr als

150 000

4

9

(5)

Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für einen Zeit­raum von bis zu zwei Wahlperioden vorgesehen werden, dass die gesetzliche Höchstzahl der Wahlkreise abweichend von den Absätzen 3 und 4 und gleichzeitig die gesetzliche Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter abweichend von § 6 Absatz 2 Nummer 1 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden kann.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgKWahlG

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BB Brandenburg
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