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§ 20 BauGB-AV

Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall

(1)
1

Das vorsitzende Mitglied bestimmt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 die Mitglieder des Gutachterausschusses, die im Einzelfall tätig werden.

2

Bei der Auswahl der Mitglieder ist deren besondere Sachkunde und Erfahrung zu berücksichtigen.

(2)
1

Soweit nichts anderes bestimmt ist, berät und beschließt der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern.

2

In besonderen Fällen kann das vorsitzende Mitglied weitere Mitglieder des Gutachterausschusses hinzuziehen.

(3)

Bei der Beratung und der Beschlussfassung über die Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches, die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches und die Erstattung von Gutachten über die Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern tätig. § 192 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches bleibt unberührt.

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BauGB-AV

Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

HE Hessen
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