Das vorsitzende Mitglied bestimmt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 die Mitglieder des Gutachterausschusses, die im Einzelfall tätig werden.
Bei der Auswahl der Mitglieder ist deren besondere Sachkunde und Erfahrung zu berücksichtigen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, berät und beschließt der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern.
In besonderen Fällen kann das vorsitzende Mitglied weitere Mitglieder des Gutachterausschusses hinzuziehen.
Bei der Beratung und der Beschlussfassung über die Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches, die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches und die Erstattung von Gutachten über die Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern tätig. § 192 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches bleibt unberührt.