20

§ 20 BMG

Begriff der Wohnung

1

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

2

Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine.

3

Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

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BMG

Bundesmeldegesetz

DE Bund
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