20

§ 20 BBiG

Probezeit

1

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.

2

Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BBiG

Berufsbildungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.