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§ 2 AGZPO

Bei Aufgeboten nach den §§ 808 Absatz 2 und 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann die Aufgebotsfrist auf mindestens sechs Wochen herabgesetzt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AGZPO

Gesetz zur Ausführung der Zivilprozeßordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes

HB Bremen
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