Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:
durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört,
durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet der Gemeinde erstreckt,
sofern die Gemeinde weniger als 3 000 Einwohner hat, durch Aushang an der Bekanntmachungstafel und bei räumlich getrennten Ortsteilen an weiteren hierfür bestimmten Stellen während der Dauer von mindestens einer Woche; auf den Aushang und seine Dauer ist rechtzeitig im Amtsblatt der Gemeinde oder des Landkreises oder in einer Zeitung im Sinne der Nummer 2 hinzuweisen oder
durch eine elektronische Ausgabe nach § 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das durch die Verordnung vom 4. April 2015 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.