2

§ 2 WHG

Anwendungsbereich

(1)
1

Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.

oberirdische Gewässer,

2.

Küstengewässer,

3.

Grundwasser.

2

Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a)
1

Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90.

2

Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2)
1

Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen.

2

Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

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WHG

Wasserhaushaltsgesetz

DE Bund
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