2

§ 2 VwZG

Allgemeines

(1)

Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2)
1

Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt.

2

Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3)

Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

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VwZG

Verwaltungszustellungsgesetz

DE Bund
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