Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.
Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.