2

§ 2 VwKostG SH

Grundsatz

(1)
1

Die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind durch Verordnung zu bestimmen.

2

Dabei sind die §§ 3 bis 6 zu beachten.

(2)
1

Zum Erlaß der Verordnung wird die Landesregierung ermächtigt.

2

Sie kann diese Befugnis für bestimmte Bereiche der Verwaltung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

3

Die Landesregierung kann die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden zur Änderung der nach Satz 1 erlassenen Verordnung ermächtigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VwKostG SH

Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein

SH Schleswig-Holstein
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