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Artikel 2 Rom-I-VO

Universelle Anwendung

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Rom-I-VO

Verordnung 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

EU Europa
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