2

§ 2 ZustVO GewAIR

(1)

Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten.

(2)

Die Apothekerkammer, die Ärztekammer, die Tierärztekammer und die Zahnärztekammer decken die ihnen entstehenden Kosten aus der Übertragung der Aufgaben durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZustVO GewAIR

Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten

ST Sachsen-Anhalt
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