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§ 2 InMinZustV TH 2008

Ausländerrecht

(1)

Ausländerbehörden nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis sowie das Landesverwaltungsamt.

(2)

Sachlich zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3)

Das Landesverwaltungsamt ist nach § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die organisatorische Vorbereitung der Zurückschiebung oder Abschiebung von Ausländern mit Ausnahme der Beschaffung von Heimreisedokumenten zuständig.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

InMinZustV TH 2008

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums

TH Thüringen
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