Ausländerbehörden nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis sowie das Landesverwaltungsamt.
Sachlich zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Landesverwaltungsamt ist nach § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die organisatorische Vorbereitung der Zurückschiebung oder Abschiebung von Ausländern mit Ausnahme der Beschaffung von Heimreisedokumenten zuständig.