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§ 2 GastV

Sachlicher Anwendungsbereich

Für die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten - unabhängig von den Vorschriften des Baurechts, des Arbeitsschutzrechts und der Lebensmittelhygiene sowie von sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen - die folgenden besonderen Anforderungen.

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GastV

Gaststättenverordnung

BE Berlin
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