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§ 2 StrZuVO

 Übertragung von Ermächtigungen

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Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 und 5 FStrG werden auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.

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Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StrZuVO

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz

SN Sachsen
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